Zahlt ein Kunde zu spät, haben Sie Anspruch auf Verzugszinsen – oft mehr, als viele denken. Wir zeigen die aktuellen Sätze, die Formel und rechnen ein Beispiel Schritt für Schritt vor.
Eine überfällige Rechnung kostet Sie nicht nur Liquidität, sondern auch Geld – das Sie sich zurückholen können. Der Gesetzgeber gibt Gläubigern mit den Verzugszinsen ein wirksames Instrument an die Hand: Für jeden Tag im Zahlungsverzug schuldet der Schuldner Ihnen einen gesetzlich festgelegten Zinssatz. Wer diesen Anspruch kennt und korrekt geltend macht, holt sich einen realen Ausgleich für den Zahlungsausfall und setzt zugleich einen deutlichen Zahlungsanreiz.
Rechtsgrundlage: § 288 BGB
Der gesetzliche Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus § 288 BGB. Kommt der Schuldner mit einer Geldforderung in Verzug, ist die Geldschuld für die Dauer des Verzugs zu verzinsen. Das Gesetz unterscheidet dabei danach, ob ein Verbraucher beteiligt ist oder es sich um ein reines Geschäft zwischen Unternehmen (B2B) handelt.
Die Höhe der Verzugszinsen wird nicht als fester Prozentwert genannt, sondern dynamisch an den Basiszinssatz gekoppelt. Auf diesen Basiszinssatz wird ein gesetzlicher Aufschlag addiert. Dadurch passt sich der Verzugszinssatz automatisch dem Zinsniveau an – Sie müssen also stets vom jeweils gültigen Basiszinssatz ausgehen.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Aktueller Basiszinssatz 2026 und der Aufschlag
Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank festgelegt und halbjährlich zum 1. Januar und zum 1. Juli angepasst. Aktuell beträgt er 1,27 % (Stand 01.01.2026). Da sich der Wert zweimal pro Jahr ändern kann, sollten Sie ihn für eine konkrete Berechnung stets tagesaktuell prüfen.
Auf diesen Basiszinssatz kommt der gesetzliche Aufschlag nach § 288 BGB:
- Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte
- Unternehmen / B2B (§ 288 Abs. 2 BGB): Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte
Bezogen auf den aktuellen Basiszinssatz von 1,27 % ergeben sich daraus die maßgeblichen Verzugszinssätze für 2026:
| Beteiligte | Aufschlag (§ 288 BGB) | Verzugszinssatz 2026 |
|---|---|---|
| Verbraucher | Basiszins + 5 Prozentpunkte | 6,27 % p. a. |
| Unternehmen (B2B) | Basiszins + 9 Prozentpunkte | 10,27 % p. a. |
Der Satz von 9 Prozentpunkten (10,27 %) gilt nur, wenn kein Verbraucher an dem Rechtsgeschäft beteiligt ist. Sobald auf einer Seite ein Verbraucher steht, greift der niedrigere Satz von 5 Prozentpunkten (6,27 %).
Formel und Schritt-für-Schritt-Rechenbeispiel
Die Berechnung folgt der klassischen Zinsformel. Da der gesetzliche Satz ein Jahreszins ist, rechnen Sie die tatsächliche Verzugsdauer taggenau um:
Verzugszinsen = Forderungsbetrag × Verzugszinssatz × (Verzugstage ÷ 365)
Rechnen wir ein konkretes Beispiel für ein Geschäft zwischen Unternehmen durch:
- Offene Forderung: 5.000,00 €
- Verzugszinssatz (B2B): 10,27 % p. a.
- Verzugsdauer: 60 Tage
Schritt 1 – Jahreszins ermitteln: 5.000,00 € × 10,27 % = 513,50 € (Zinsen für ein volles Jahr).
Schritt 2 – auf die Verzugstage umrechnen: 513,50 € × (60 ÷ 365) = 513,50 € × 0,16438 = 84,41 €.
Für 60 Tage Verzug bei einer Forderung von 5.000 € stehen Ihnen also rund 84,41 € Verzugszinsen zu. Zum Vergleich: Wäre ein Verbraucher beteiligt (6,27 %), betrügen die Zinsen für denselben Zeitraum 5.000,00 € × 6,27 % × (60 ÷ 365) = 51,53 €.
Verzugsdauer, Basiszinsänderungen zum 1.1./1.7. und der richtige Satz machen die Handrechnung fehleranfällig. Mit dem CREDARIA-Verzugszinsrechner geben Sie einfach Betrag, Verzugsbeginn und Beteiligte ein und erhalten den exakten Betrag in Sekunden.
Verzugspauschale: 40 € bei B2B (§ 288 Abs. 5)
Zusätzlich zu den Verzugszinsen sieht § 288 Abs. 5 BGB eine Verzugspauschale von 40 € vor. Diese Pauschale können Sie geltend machen, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist – sie gilt also ausschließlich im B2B-Bereich.
- Pauschal 40 €, unabhängig von der Höhe der Forderung
- Nur gegenüber Unternehmern, nicht gegenüber Verbrauchern
- Sie fällt zusätzlich zu den Verzugszinsen an
- Ein etwaiger weitergehender Verzugsschaden (z. B. Rechtsverfolgungskosten) wird auf die Pauschale angerechnet
In unserem Beispiel würde ein gewerblicher Schuldner also nicht nur 84,41 € Zinsen, sondern zusätzlich 40 € Pauschale schulden.
Ab wann laufen die Verzugszinsen?
Verzugszinsen entstehen erst mit dem Eintritt des Verzugs – nicht bereits mit Rechnungsstellung. Für den Verzugsbeginn gilt nach § 286 BGB:
- Nach Mahnung: Der Schuldner kommt in der Regel in Verzug, sobald er nach Fälligkeit gemahnt wird.
- Ohne Mahnung bei kalendermäßig bestimmter Leistungszeit: Ist ein festes Zahlungsdatum vereinbart (z. B. „zahlbar bis 15.03.“), tritt Verzug ohne gesonderte Mahnung ein.
- 30-Tage-Regel (§ 286 Abs. 3 BGB): Spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung bzw. Fälligkeit tritt Verzug ein. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn sie in der Rechnung auf diese Folge hingewiesen wurden.
Die Verzugstage zählen ab dem ersten Tag des Verzugs bis zum Tag der vollständigen Zahlung. Dokumentieren Sie Rechnungsdatum, Zahlungsziel und Mahnungen sauber – nur so lässt sich der Verzugsbeginn im Streitfall belegen. Eine korrekt formulierte Mahnung ist dafür der erste Schritt: Lesen Sie dazu unseren Leitfaden Mahnung schreiben.
Verbraucher vs. Unternehmen im Überblick
Die wichtigsten Unterschiede fasst diese Tabelle zusammen:
| Kriterium | Verbraucher | Unternehmen (B2B) |
|---|---|---|
| Verzugszinssatz | Basiszins + 5 %-Punkte (6,27 %) | Basiszins + 9 %-Punkte (10,27 %) |
| Verzugspauschale 40 € | Nein | Ja (§ 288 Abs. 5) |
| Automatischer Verzug nach 30 Tagen | Nur mit Hinweis in der Rechnung | Ja (§ 286 Abs. 3) |
| Rechtsgrundlage | § 288 Abs. 1 BGB | § 288 Abs. 2 & 5 BGB |
Ändert sich der Basiszinssatz während der Verzugsdauer (zum 1.1. oder 1.7.), berechnen Sie die Zinsen abschnittsweise mit dem jeweils gültigen Satz – auch das nimmt Ihnen ein Rechner ab.
Häufige Fehler bei der Verzugszinsberechnung
In der Praxis führen immer wieder dieselben Stolperfallen dazu, dass Gläubiger zu wenig – oder rechtlich angreifbar zu viel – fordern. Diese Punkte sollten Sie vermeiden:
- Falscher Zinssatz: Der hohe Satz von 10,27 % gilt nur, wenn auf keiner Seite ein Verbraucher steht. Wer ihn gegenüber einem Privatkunden ansetzt, riskiert eine berechtigte Beanstandung.
- Zu früher Verzugsbeginn: Verzugszinsen laufen nicht ab Rechnungsdatum, sondern erst ab Verzugseintritt. Wird zu früh gerechnet, ist die Forderung überhöht.
- Veralteter Basiszinssatz: Da sich der Wert halbjährlich ändert, führt ein alter Satz zu falschen Ergebnissen. Prüfen Sie ihn bei jeder Berechnung neu.
- Zinseszins: Auf Verzugszinsen dürfen grundsätzlich keine weiteren Zinsen berechnet werden (Zinseszinsverbot, § 289 BGB).
- 40-€-Pauschale vergessen: Im B2B-Geschäft lassen viele Gläubiger die Verzugspauschale ungenutzt – bares Geld, das Ihnen zusteht.
Möchten Sie die Verzugszinsen nicht nur berechnen, sondern auch durchsetzen, ist eine saubere Forderungsaufstellung entscheidend. Bleibt die Zahlung trotz korrekter Mahnung aus, lohnt sich der Blick auf den nächsten Schritt: Kunde zahlt nicht – was tun?
Verzugszinsen sekundengenau berechnen
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Zum Verzugszinsrechner →Fazit: Ihren Anspruch konsequent nutzen
Verzugszinsen sind kein Almosen, sondern Ihr gesetzlicher Anspruch – und mit 10,27 % im B2B-Bereich spürbar. Wichtig ist, dass Sie den Verzugsbeginn sauber bestimmen, den richtigen Satz je nach Beteiligten anwenden und im B2B-Fall die 40-€-Pauschale nicht vergessen. Bleibt die Zahlung trotz Mahnung und Verzugszinsen aus, sollten Sie den Forderungseinzug konsequent weiterverfolgen, damit Ihr Anspruch nicht durch Zeitablauf an Wert verliert.
Quellen & weiterführende Informationen
Stand: 1. Juli 2026. Angaben zu Zinssätzen und gesetzlichen Werten ohne Gewähr – bitte tagesaktuell prüfen.