Wer eine offene Forderung zu lange liegen lässt, verliert am Jahresende seinen Anspruch – ganz ohne Zutun des Schuldners. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen die wichtigsten Fristen 2026 und wie Sie die Verjährung rechtzeitig stoppen.
Eine unbezahlte Rechnung verschwindet nicht einfach, weil der Schuldner sie ignoriert – aber Ihr Recht, das Geld einzufordern, kann verfallen. Am 31. Dezember läuft für viele Forderungen die Verjährungsfrist ab. Danach kann sich der Schuldner darauf berufen und die Zahlung dauerhaft verweigern, selbst wenn die Forderung eigentlich berechtigt ist. Wer 2026 noch offene Posten aus dem Jahr 2023 in den Büchern hat, sollte deshalb jetzt handeln.
Regelverjährung: drei Jahre nach § 195 BGB
Für die allermeisten Forderungen aus dem Geschäftsleben gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Das betrifft Kaufpreisforderungen, Werklohn, Honorare, Dienstleistungen und offene Rechnungen aller Art – egal ob gegenüber einem Verbraucher oder einem anderen Unternehmen.
Nach Ablauf dieser Frist besteht die Forderung zwar rechtlich weiter, wird aber „einredebehaftet“: Der Schuldner darf die Zahlung verweigern, indem er die Einrede der Verjährung erhebt. Ein Gericht prüft die Verjährung nicht von sich aus – der Schuldner muss sich aktiv darauf berufen. In der Praxis tut er das aber regelmäßig, sobald es ums Geld geht. Verlassen sollten Sie sich darauf also nicht.
Fristbeginn: erst zum Jahresende (§ 199 BGB)
Entscheidend ist, wann die drei Jahre zu laufen beginnen. Nach § 199 Abs. 1 BGB startet die Frist nicht mit dem Rechnungsdatum, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben.
Praktisch heißt das: Alle Forderungen eines Kalenderjahres werden zusammengefasst und beginnen gemeinsam am 31. Dezember dieses Jahres zu verjähren. Diese sogenannte „Ultimo-Verjährung“ macht die Berechnung einfach – und den Stichtag jedes Jahr zum kritischen Datum für Ihr Forderungsmanagement.
Rechnungsjahr + 3 volle Kalenderjahre, Ablauf jeweils am 31.12. um 24:00 Uhr. Der Tag der Rechnung selbst spielt für den Fristbeginn keine Rolle.
Konkreter Stichtag: Forderungen aus 2023 verjähren am 31.12.2026
Das wichtigste Datum für dieses Jahr: Alle offenen Forderungen, die 2023 entstanden sind, verjähren am 31. Dezember 2026. Ab dem 1. Januar 2027 können Sie diese Beträge nicht mehr durchsetzen, wenn der Schuldner die Verjährung geltend macht.
| Forderung entstanden im Jahr | Fristbeginn | Verjährung tritt ein am |
|---|---|---|
| 2022 | 31.12.2022 | 31.12.2025 (bereits verjährt) |
| 2023 | 31.12.2023 | 31.12.2026 |
| 2024 | 31.12.2024 | 31.12.2027 |
| 2025 | 31.12.2025 | 31.12.2028 |
Beispiel: Ein Handwerksbetrieb hat im März 2023 eine Schlussrechnung über 4.800 Euro gestellt, die nie beglichen wurde. Die Frist begann am 31.12.2023 und endet am 31.12.2026. Wird die Forderung bis dahin nicht durchgesetzt oder die Verjährung gehemmt, ist das Geld ab 2027 faktisch verloren.
Der letzte Werktag des Jahres reicht oft nicht mehr, um rechtzeitig Maßnahmen einzuleiten. Prüfen Sie Ihre offenen Posten aus 2023 daher deutlich vor Weihnachten – ein Mahnbescheid braucht Bearbeitungszeit beim Gericht.
Titulierte Forderungen: bis zu 30 Jahre (§ 197 BGB)
Anders sieht es aus, wenn Sie die Forderung bereits tituliert haben – also einen rechtskräftigen Titel besitzen, etwa einen Vollstreckungsbescheid aus dem Mahnverfahren, ein Gerichtsurteil oder einen gerichtlichen Vergleich. Für solche titulierten Ansprüche gilt nach § 197 Abs. 1 BGB eine Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Das ist ein starkes Argument dafür, eine strittige oder aussichtslose Forderung nicht einfach abzuschreiben, sondern rechtzeitig einen Titel zu erwirken. Das gerichtliche Mahnverfahren ist dafür oft der schnellste und günstigste Weg: Aus dem Mahnbescheid wird bei ausbleibendem Widerspruch ein Vollstreckungsbescheid – und damit ein 30 Jahre haltbarer Titel. Auch bei zeitweise zahlungsunfähigen Schuldnern lohnt sich das, weil sich die Vermögenslage über drei Jahrzehnte erheblich ändern kann.
Verjährung hemmen oder neu starten
Läuft die Frist ab, müssen Sie nicht tatenlos zusehen. Das Gesetz kennt zwei Mechanismen, um die Uhr anzuhalten oder sogar zurückzusetzen.
Hemmung nach § 204 BGB
Bei der Hemmung steht die Frist still, solange die Maßnahme läuft; der bereits abgelaufene Zeitraum bleibt erhalten und die Restfrist läuft danach weiter. Die wichtigsten Hemmungstatbestände nach § 204 BGB sind:
- Zustellung eines Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren
- Erhebung einer Klage auf Zahlung
- Bekanntgabe eines Antrags im Güteverfahren oder die Anmeldung im Insolvenzverfahren
Wichtig: Eine schlichte außergerichtliche Mahnung oder ein Erinnerungsschreiben hemmt die Verjährung nicht. Nur die formellen, meist gerichtlichen Schritte des § 204 BGB haben diese Wirkung. Wer kurz vor dem Stichtag steht, sollte deshalb den Weg über den Mahnbescheid oder die Übergabe an ein Inkassounternehmen wählen, das die fristwahrenden Maßnahmen professionell einleitet.
Neubeginn nach § 212 BGB
Noch günstiger ist der Neubeginn der Verjährung: Hier startet die volle Dreijahresfrist komplett von vorn. Ausgelöst wird er nach § 212 Abs. 1 BGB vor allem durch ein Anerkenntnis des Schuldners. Als Anerkenntnis gilt insbesondere:
- eine Abschlagszahlung oder Ratenzahlung auf die offene Forderung,
- eine Zins- oder Sicherheitsleistung,
- eine schriftliche Bestätigung, dass die Schuld besteht (z. B. per Ratenzahlungsvereinbarung).
Zahlt ein säumiger Kunde also im Dezember 2026 eine erste Rate auf die 2023er-Forderung, beginnt die Verjährung neu und läuft erst Ende 2029 wieder ab. Eine schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung ist damit nicht nur ein Kompromiss, sondern zugleich ein wirksames Instrument, um die Frist zurückzusetzen. Mehr zum Umgang mit ausbleibenden Zahlungen lesen Sie in unserem Leitfaden Kunde zahlt nicht – was tun?.
Alte Forderungen vor der Verjährung retten
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Forderung übergeben →Fristen-Management: Ihre Checkliste
Mit einem systematischen Fristenmonitoring lassen sich Verjährungsverluste zuverlässig vermeiden. Prüfen Sie regelmäßig die folgenden Punkte:
- Offene-Posten-Liste nach Entstehungsjahr sortieren – der Jahrgang bestimmt die Frist.
- Alle Forderungen aus 2023 markieren: Stichtag 31.12.2026.
- Reagiert der Schuldner nicht auf Mahnungen, rechtzeitig einen Mahnbescheid oder Inkasso einleiten (mind. mehrere Wochen Vorlauf).
- Bereits titulierte Forderungen separat führen – hier gilt die 30-Jahres-Frist (§ 197 BGB).
- Jede Ratenzahlung und jedes Anerkenntnis dokumentieren, weil damit die Frist neu beginnt (§ 212 BGB).
- Nicht auf außergerichtliche Mahnungen allein verlassen – sie hemmen die Verjährung nicht.
- Kurz vor dem Jahreswechsel eine Sonderprüfung der ältesten Forderungen durchführen.
Legen Sie sich für jeden Jahrgang eine feste Erinnerung im Herbst an. So haben Sie noch genug Zeit, um vor dem 31.12. fristwahrende Schritte einzuleiten – statt in der Silvesterhektik.
Fazit: Fristen im Blick behalten, Ansprüche sichern
Die Regelverjährung von drei Jahren ist kurz, und der Fristbeginn zum Jahresende macht den 31. Dezember zum entscheidenden Stichtag. Wer offene Forderungen aus 2023 noch 2026 durchsetzen will, sollte nicht bis zum letzten Moment warten. Ein Mahnbescheid, eine Klage oder eine dokumentierte Ratenzahlung stoppen die Verjährung – ein einfaches Mahnschreiben dagegen nicht. Titulierte Forderungen sind mit 30 Jahren dagegen langfristig gesichert.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. In besonderen Konstellationen – etwa bei abweichenden Fristen oder unklarem Fristbeginn – sollten Sie fachkundigen Rat einholen. Klar ist aber: Wer seine Fristen kennt und rechtzeitig handelt, verliert kein Geld an den Kalender.
Quellen & weiterführende Informationen
Stand: 1. Juli 2026. Angaben zu Zinssätzen und gesetzlichen Werten ohne Gewähr – bitte tagesaktuell prüfen.