Inkasso-Glossar
Die wichtigsten Begriffe aus Inkasso und Forderungsmanagement – verständlich erklärt.
Außergerichtliches Inkasso
Der Forderungseinzug ohne Gericht: Der Inkassodienstleister nimmt Kontakt zum Schuldner auf, fordert zur Zahlung auf und verhandelt gegebenenfalls Ratenzahlungen. Die kostengünstigste und schnellste Stufe.
Basiszinssatz
Ein von der Deutschen Bundesbank halbjährlich (1.1. und 1.7.) festgelegter Referenzzins. Er ist die Grundlage für die Berechnung der gesetzlichen Verzugszinsen. Aktuell (Stand 01.01.2026): 1,27 %.
Bonität
Die Kreditwürdigkeit bzw. Zahlungsfähigkeit einer Person oder eines Unternehmens. Eine Bonitätsprüfung vor Vertragsschluss hilft, Forderungsausfälle zu vermeiden.
Debitor
Ein Schuldner im buchhalterischen Sinn – also ein Kunde, der eine Rechnung noch nicht bezahlt hat (Gegenstück zum Kreditor).
Forderung
Der rechtliche Anspruch eines Gläubigers auf eine Leistung – meist die Zahlung eines Geldbetrags für eine erbrachte Lieferung oder Leistung.
Gerichtliches Mahnverfahren
Ein vereinfachtes, kostengünstiges Verfahren vor dem Mahngericht, um einen vollstreckbaren Titel zu erlangen (Mahnbescheid → Vollstreckungsbescheid), ohne dass es zu einer mündlichen Verhandlung kommt.
Gläubiger
Derjenige, dem eine Forderung zusteht – also das Unternehmen oder die Person, die noch Geld bekommt.
Inkassokosten
Die Kosten für die Beauftragung eines Inkassodienstleisters. Sie sind an das RVG gekoppelt und Teil des Verzugsschadens, den grundsätzlich der Schuldner trägt.
RDG
Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt, wer Inkassodienstleistungen erbringen darf. Registrierte Inkassodienstleister stehen seit 2025 unter Aufsicht des Bundesamts für Justiz.
Titel / Titulierung
Ein vollstreckbarer Titel (z. B. Vollstreckungsbescheid oder Urteil) ist die Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung. Titulierte Forderungen verjähren erst nach 30 Jahren.
Verjährung
Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann eine Forderung nicht mehr durchgesetzt werden. Die Regelverjährung beträgt 3 Jahre und beginnt zum Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist.
Verzug
Der Zustand, in dem ein Schuldner eine fällige Zahlung schuldhaft nicht leistet. Ab Verzug entstehen Verzugszinsen und Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten.
Verzugspauschale
Bei Geschäftskunden (B2B) kann der Gläubiger zusätzlich zu den Verzugszinsen eine Pauschale von 40 € verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB).
Verzugszinsen
Zinsen, die ab Verzug anfallen: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Verbrauchern, 9 Prozentpunkte bei Geschäftskunden (§ 288 BGB).
Vollstreckungsbescheid
Wird der Mahnbescheid nicht fristgerecht widersprochen, ergeht der Vollstreckungsbescheid – ein vollstreckbarer Titel, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Zwangsvollstreckung
Die staatliche Durchsetzung einer titulierten Forderung, etwa durch Gerichtsvollzieher, Konto- oder Lohnpfändung.
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