Inkasso-Glossar

Die wichtigsten Begriffe aus Inkasso und Forderungsmanagement – verständlich erklärt.

Außergerichtliches Inkasso

Der Forderungseinzug ohne Gericht: Der Inkassodienstleister nimmt Kontakt zum Schuldner auf, fordert zur Zahlung auf und verhandelt gegebenenfalls Ratenzahlungen. Die kostengünstigste und schnellste Stufe.

Basiszinssatz

Ein von der Deutschen Bundesbank halbjährlich (1.1. und 1.7.) festgelegter Referenzzins. Er ist die Grundlage für die Berechnung der gesetzlichen Verzugszinsen. Aktuell (Stand 01.01.2026): 1,27 %.

Bonität

Die Kreditwürdigkeit bzw. Zahlungsfähigkeit einer Person oder eines Unternehmens. Eine Bonitätsprüfung vor Vertragsschluss hilft, Forderungsausfälle zu vermeiden.

Debitor

Ein Schuldner im buchhalterischen Sinn – also ein Kunde, der eine Rechnung noch nicht bezahlt hat (Gegenstück zum Kreditor).

Forderung

Der rechtliche Anspruch eines Gläubigers auf eine Leistung – meist die Zahlung eines Geldbetrags für eine erbrachte Lieferung oder Leistung.

Gerichtliches Mahnverfahren

Ein vereinfachtes, kostengünstiges Verfahren vor dem Mahngericht, um einen vollstreckbaren Titel zu erlangen (Mahnbescheid → Vollstreckungsbescheid), ohne dass es zu einer mündlichen Verhandlung kommt.

Gläubiger

Derjenige, dem eine Forderung zusteht – also das Unternehmen oder die Person, die noch Geld bekommt.

Inkassokosten

Die Kosten für die Beauftragung eines Inkassodienstleisters. Sie sind an das RVG gekoppelt und Teil des Verzugsschadens, den grundsätzlich der Schuldner trägt.

RDG

Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt, wer Inkassodienstleistungen erbringen darf. Registrierte Inkassodienstleister stehen seit 2025 unter Aufsicht des Bundesamts für Justiz.

Titel / Titulierung

Ein vollstreckbarer Titel (z. B. Vollstreckungsbescheid oder Urteil) ist die Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung. Titulierte Forderungen verjähren erst nach 30 Jahren.

Verjährung

Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann eine Forderung nicht mehr durchgesetzt werden. Die Regelverjährung beträgt 3 Jahre und beginnt zum Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist.

Verzug

Der Zustand, in dem ein Schuldner eine fällige Zahlung schuldhaft nicht leistet. Ab Verzug entstehen Verzugszinsen und Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten.

Verzugspauschale

Bei Geschäftskunden (B2B) kann der Gläubiger zusätzlich zu den Verzugszinsen eine Pauschale von 40 € verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB).

Verzugszinsen

Zinsen, die ab Verzug anfallen: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Verbrauchern, 9 Prozentpunkte bei Geschäftskunden (§ 288 BGB).

Vollstreckungsbescheid

Wird der Mahnbescheid nicht fristgerecht widersprochen, ergeht der Vollstreckungsbescheid – ein vollstreckbarer Titel, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

Zwangsvollstreckung

Die staatliche Durchsetzung einer titulierten Forderung, etwa durch Gerichtsvollzieher, Konto- oder Lohnpfändung.

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