Viele Schuldner fragen sich, ob die geforderten Inkassokosten überhaupt zulässig sind. Die Antwort: Sie sind gesetzlich gedeckelt und nachvollziehbar. Wir zeigen, wie sie sich zusammensetzen und was Sie im Regelfall zahlen.
Auf dem Inkassoschreiben steht neben der offenen Rechnung plötzlich ein zweiter, oft überraschend hoher Betrag: die Inkassokosten. Da liegt der Gedanke „das kann doch nicht rechtens sein“ nahe. Tatsächlich sind Inkassogebühren aber weder frei erfunden noch beliebig – sie sind gesetzlich gedeckelt. Wer die Rechenlogik kennt, erkennt schnell, ob die Forderung berechtigt ist oder ob einzelne Posten überhöht sind. Dieser Beitrag erklärt die zulässige Höhe, zeigt eine Beispielrechnung nach Forderungshöhe und benennt Positionen, die Sie kritisch prüfen sollten.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Wie sich zulässige Inkassokosten zusammensetzen
Der entscheidende Punkt vorweg: Ein registriertes Inkassounternehmen darf für seine Tätigkeit nicht mehr verlangen, als ein Rechtsanwalt für dieselbe Tätigkeit berechnen dürfte. Das regelt § 4 RDGEG (Rechtsdienstleistungsgesetz-Einführungsgesetz). Die zulässigen Inkassokosten orientieren sich damit direkt am Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das RVG wurde zuletzt durch das KostBRÄG 2025 zum 1. Juni 2025 angepasst.
Die außergerichtliche Hauptleistung eines Inkassodienstleisters ist die sogenannte Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG). Deren Höhe hängt von zwei Faktoren ab:
- Der Höhe der Forderung (dem „Gegenstandswert“): Aus einer Gebührentabelle ergibt sich eine sogenannte 1,0-fache Gebühr. Je höher die Forderung, desto höher diese Basisgebühr.
- Dem Gebührensatz (Faktor), der die Schwierigkeit und den Umfang der Tätigkeit abbildet.
Zur Geschäftsgebühr kommt eine Auslagenpauschale für Post- und Kommunikationskosten (Nr. 7002 VV RVG). Sie beträgt 20 % der Gebühr, ist aber auf maximal 20 € gedeckelt. Ist das Inkassounternehmen vorsteuerabzugsberechtigt, fällt keine Umsatzsteuer auf die Gebühr an – das ist der Regelfall.
Die Staffelung des Gebührensatzes: 0,5 / 0,9 / 1,3
Der Gebührensatz ist kein fester Wert, sondern richtet sich nach dem Aufwand. Für außergerichtliches Inkasso sind vor allem drei Stufen relevant:
| Faktor | Wann er gilt |
|---|---|
| 0,5-fach | Einfache Fälle, insbesondere wenn Sie nach dem ersten Inkassoschreiben innerhalb von rund zwei Wochen zahlen oder die Forderung unstreitig und schnell erledigt ist. |
| 0,9-fach | Der Regelfall im außergerichtlichen Inkasso. Gegenüber Verbrauchern ist der 0,9-fache Satz zugleich die gesetzliche Obergrenze für unstreitige Forderungen. |
| 1,3-fach | Nur bei umfangreichen oder schwierigen Angelegenheiten. Dieser Satz muss besonders begründet sein und ist im Standard-Verbraucherinkasso die Ausnahme, nicht die Regel. |
Gegenüber Verbrauchern ist außergerichtlich in der Regel bei der 0,9-fachen Gebühr Schluss. Seriöse Dienstleister – so auch CREDARIA – setzen bei einfachen, unstreitigen Fällen den niedrigen Satz an, statt reflexartig den Höchstsatz zu verlangen.
Beispielrechnung nach Forderungshöhe
Damit die Beträge greifbar werden, zeigt die folgende Tabelle typische Inkassokosten im Regelfall (0,9-facher Satz) zuzüglich der auf 20 € gedeckelten Auslagenpauschale. Die Werte sind gerundete Orientierungsgrößen zur Einordnung, keine centgenaue Abrechnung im Einzelfall.
| Offene Forderung | Geschäftsgebühr (0,9-fach) | Auslagenpauschale | Inkassokosten gesamt (ca.) |
|---|---|---|---|
| 100,00 € | ca. 45,00 € | 9,00 € | ca. 54,00 € |
| 300,00 € | ca. 45,00 € | 9,00 € | ca. 54,00 € |
| 1.000,00 € | ca. 80,00 € | 16,00 € | ca. 96,00 € |
| 2.500,00 € | ca. 150,00 € | 20,00 € | ca. 170,00 € |
| 5.000,00 € | ca. 270,00 € | 20,00 € | ca. 290,00 € |
Zwei Dinge fallen auf: Bei kleinen Forderungen greift eine Mindestgebühr, sodass 100 € und 300 € offene Forderung zu ähnlichen Kosten führen. Und ab einer gewissen Höhe schlägt die Auslagenpauschale nicht weiter durch, weil sie bei 20 € gedeckelt ist. Wie sich Ihr konkreter Fall rechnet, sehen Sie am schnellsten mit unserem Inkassokosten-Rechner, der Forderungshöhe und Gebührensatz direkt zusammenführt.
Neben den Inkassokosten dürfen zusätzlich Verzugszinsen anfallen – bei Verbrauchern 5, bei Unternehmen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (aktuell 1,27 %, Stand 01.01.2026, halbjährlich angepasst). Das ist zulässig, weil es sich um zwei verschiedene Schadensposten handelt.
Was nicht zu den zulässigen Kosten gehört
Damit Sie die Zusammensetzung einordnen können: Diese Positionen gehören nicht zu den erstattungsfähigen Inkassokosten – bei einem seriösen Dienstleister tauchen sie erst gar nicht auf:
- Doppelte Geschäftsgebühr: Die Geschäftsgebühr fällt für die außergerichtliche Tätigkeit grundsätzlich nur einmal an – nicht erneut für jede weitere Mahnung.
- Zu hoher Gebührensatz: Der 1,3-fache Satz bei einer einfachen, unstreitigen Verbraucherforderung ist begründungsbedürftig; im Regelfall sind 0,9 die Grenze.
- Auslagenpauschale über 20 €: Mehr als 20 € Post- und Kommunikationspauschale sind nicht zulässig.
- Erfundene „Bearbeitungs-“, „Mahn-“ oder „Kontoführungsgebühren“: Zusätzliche Pauschalen ohne Grundlage im RVG gehören nicht zu den erstattungsfähigen Kosten.
- Kosten für eine unberechtigte oder bestrittene Forderung: Ist die Hauptforderung selbst nicht berechtigt, können auch die Inkassokosten nicht verlangt werden.
Bei CREDARIA sind solche Zusatzpauschalen ausgeschlossen – wir rechnen ausschließlich im gesetzlichen Rahmen ab. Ist Ihnen ein einzelner Posten unklar, fragen Sie uns; wir schlüsseln ihn Ihnen transparent auf. Wie Sie generell auf ein Inkassoschreiben reagieren, erklärt der Ratgeber Inkasso-Schreiben – was tun?.
Wichtig zur Einordnung: Inkassokosten sind grundsätzlich ein erstattungsfähiger Verzugsschaden – der Bundesgerichtshof hat das zuletzt mit Urteil vom 19.02.2025 (VIII ZR 138/23) bestätigt. Berechtigte Kosten müssen Sie also zahlen; unberechtigte Aufschläge nicht.
Reihenfolge der Verrechnung von Zahlungen
Ein häufiges Missverständnis: „Ich habe doch schon einen Teil bezahlt, warum steht die Forderung immer noch so hoch?“ Die Antwort liegt in der gesetzlichen Verrechnungsreihenfolge nach § 367 BGB. Reicht Ihre Zahlung nicht für die gesamte Schuld, wird sie – sofern nichts anderes wirksam vereinbart ist – in dieser Reihenfolge angerechnet:
- zuerst auf die Kosten (z. B. Inkasso- und Mahnkosten),
- dann auf die Zinsen,
- und erst zuletzt auf die Hauptforderung.
Das bedeutet: Eine Teilzahlung tilgt nicht zuerst die eigentliche Rechnung, sondern zunächst Nebenkosten und Zinsen. Deshalb kann die Hauptforderung trotz Zahlung noch fast vollständig offen sein. Wer die Sache in einem Zug vom Tisch haben möchte, sollte daher möglichst den Gesamtbetrag begleichen oder eine klare Ratenzahlung vereinbaren.
Können Sie nicht alles auf einmal zahlen, ist eine Ratenzahlung fast immer besser als gar keine Reaktion. Sie stoppt weitere Eskalation und macht die Belastung planbar. Worauf Sie dabei achten sollten, zeigt unser Beitrag zur Ratenzahlung im Inkasso.
Was das für Ihre Bonität bedeutet
Neben den Kosten sorgen sich viele Schuldner um einen möglichen Eintrag bei Auskunfteien. Eine Meldung ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Wenn Sie eine berechtigte Forderung zügig ausgleichen oder eine Ratenzahlung vereinbaren, vermeiden Sie das Risiko einer Meldung von vornherein. Details lesen Sie im Ratgeber SCHUFA-Eintrag durch Inkasso vermeiden.
Ihre Kosten transparent einsehen
Bei CREDARIA sehen Sie jederzeit im Portal, wie sich Ihre offene Forderung, die Inkassokosten und mögliche Ratenoptionen zusammensetzen – nachvollziehbar Posten für Posten. Keine versteckten Gebühren, keine überraschenden Aufschläge.
Ihre Kosten transparent einsehen →CREDARIAs transparente, faire Gebührenpolitik
CREDARIA ist ein registrierter Inkassodienstleister und rechnet strikt im gesetzlichen Rahmen ab. Registrierte Inkassounternehmen unterstehen seit dem 1.1.2025 der Aufsicht des Bundesamts für Justiz (BfJ) und sind im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich prüfbar. Für Sie als Schuldner heißt das konkret:
- Die Gebühren orientieren sich am RVG und der Deckelung nach § 4 RDGEG – nicht mehr, als ein Anwalt verlangen dürfte.
- Bei einfachen, unstreitigen Fällen setzen wir den niedrigen Gebührensatz an, statt reflexartig den Höchstsatz zu verlangen.
- Keine erfundenen Zusatzpauschalen und keine Auslagen über die zulässigen 20 € hinaus.
- Jeder Posten ist im Portal einsehbar – Sie erkennen jederzeit, wofür welcher Betrag anfällt.
- Wir setzen auf faire Lösungen und Ratenzahlung statt auf Eskalation, um überflüssige Folgekosten zu vermeiden.
Faires Inkasso heißt für uns: berechtigte Forderungen konsequent einziehen, aber niemals mehr verlangen, als zulässig ist. Wenn Sie unsicher sind, ob ein einzelner Posten korrekt ist, sprechen Sie uns an – transparente Kosten sind kein Zusatz, sondern der Standard.
Fazit: Prüfen statt pauschal ablehnen
Inkassokosten wirken oft hoch, sind aber gesetzlich gedeckelt und nachvollziehbar. Berechtigt sind im Kern die einmalige Geschäftsgebühr nach dem passenden Satz (im Verbraucher-Regelfall 0,9) plus die auf 20 € begrenzte Auslagenpauschale, dazu Verzugszinsen. Unzulässig sind doppelte Gebühren, erfundene Pauschalen und Kosten für unbegründete Forderungen. Prüfen Sie zuerst die Hauptforderung, achten Sie auf die Verrechnungsreihenfolge nach § 367 BGB und suchen Sie bei berechtigten Forderungen frühzeitig das Gespräch – so zahlen Sie genau das, was Sie wirklich schulden, und nicht mehr.
Quellen & weiterführende Informationen
Stand: 1. Juli 2026. Angaben zu Zinssätzen und gesetzlichen Werten ohne Gewähr – bitte tagesaktuell prüfen.